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Behördenwegweiser A-Z

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Bauvorhaben; Anzeige der Nutzungsaufnahme

Sie müssen die Aufnahme der Nutzung einer baulichen Anlage vorher anzeigen. Dies gilt nicht für verfahrensfreie Vorhaben.

Bei der Anzeige der Nutzungsaufnahme handelt es sich nicht um einen Antrag. Sie müssen die untere Bauaufsichtsbehörde lediglich über die bevorstehende Nutzungsaufnahme informieren.

 

Durch die Anzeige der Nutzungsaufnahme soll die untere Bauaufsichtsbehörde noch ausreichend Zeit haben, um die Benutzbarkeitsvoraussetzungen gegebenenfalls kontrollieren zu können.

 

Folgen bei Nichtanzeige

 

Zeigen Sie die Nutzungsaufnahme vorsätzlich oder fahrlässig nicht mindestens zwei Wochen vorher an, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Dafür können Sie mit einer Geldbuße bis zu 500.000 EUR belegt werden.


Voraussetzungen

Die Aufnahme der Nutzung einer baulichen Anlage müssen Sie anzeigen, wenn es sich bei dieser um eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage handelt oder das Vorhaben verfahrensfrei ist.

Nicht anzeigen müssen Sie die Nutzungsaufnahme bei genehmigungsfrei gestellten Vorhaben sowie Vorhaben, die keiner Baugenehmigung bedürfen.


Fristen

Sie müssen die Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vor Aufnahme anzeigen.


Kosten

keine


Formulare

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  • Bescheinigung Standsicherheit II
  • Bescheinigung Brandschutz II

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